Allgemeine Geschäftsbedingungen
NordWerk Garten- & Landschaftsbau
Inhaber: Hendrik Peters
Niedersachsenring 29
26789 Leer
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
NordWerk Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Hendrik Peters, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt,
und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1.2
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich unterschieden wird.
1.3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.4
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind insbesondere:
- das jeweilige Angebot,
- die Leistungsbeschreibung,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- ergänzende schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen,
- gegebenenfalls vereinbarte Pläne, Zeichnungen und Aufmaße.
1.5
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, gilt nur, wenn deren Anwendung ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
2. Leistungen des Auftragnehmers
2.1
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den folgenden Bereichen:
- Garten- und Landschaftsbau,
- Garten- und Grundstückspflege,
- Hecken-, Strauch- und Gehölzschnitt,
- Pflaster-, Platten- und Wegebau,
- Herstellung und Instandsetzung von Außenanlagen,
- Terrassenbau,
- Erd- und Bodenarbeiten,
- Herstellung von Unterbau-, Tragschicht- und Bettungsschichten,
- Einbau von Randsteinen und Einfassungen,
- Zaunbau und Sichtschutzmontage,
- Montage genormter Fertigbauteile,
- Entwässerungsarbeiten im Rahmen der zulässigen Tätigkeiten,
- Winterdienst
- sonstige vereinbarte Dienstleistungen rund um Grundstücke und Immobilien.
2.2
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuell getroffenen Vereinbarung.
2.3
Leistungen, die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
2.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer zur Durchführung der vereinbarten Leistungen einzusetzen.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2
Ein Angebot kann eine zeitlich begrenzte Gültigkeit enthalten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer nicht mehr an die angebotenen Preise und Termine gebunden.
3.3
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- schriftliche Unterzeichnung des Angebots,
- Bestätigung per E-Mail oder Nachrichtendienst,
- mündliche oder telefonische Beauftragung,
- Zahlung einer vereinbarten Anzahlung,
- Beginn der Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers.
3.4
Mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.
3.5
Bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht.
3.6
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass die Leistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen soll, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Erklärung verlangen.
4. Preise und Umsatzsteuer
4.1
Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
4.2
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
4.3
Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
4.4
Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, Mehrmengen und nachträglich beauftragte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
4.5
Soweit nach Stunden abgerechnet wird, gelten die vereinbarten Stundensätze. Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet werden.
4.6
Anfahrten, Abfahrten, Beschaffungsfahrten, Entsorgungsfahrten, Maschinenkosten und sonstige Nebenkosten werden berechnet, soweit diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.
5. Kalkulationsgrundlagen und Preisänderungen
5.1
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der bei Angebotsabgabe erkennbaren Gegebenheiten sowie der Angaben des Auftraggebers.
5.2
Nicht erkennbare oder verdeckte Umstände können zusätzlichen Aufwand verursachen. Hierzu zählen insbesondere:
- nicht tragfähige oder ungeeignete Bodenschichten,
- Altmaterialien oder Altlasten,
- unbekannte Leitungen oder Einbauten,
- verdeckte Fundamente,
- stark durchwurzelte Böden,
- unzureichende Vorleistungen,
- nicht erkennbare Schäden oder Mängel,
- von den Angaben des Auftraggebers abweichende Mengen oder Flächen,
- erschwerte Zugänglichkeit.
5.3
Erforderliche Mehrleistungen werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
5.4
Ist eine sofortige Maßnahme notwendig, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, darf der Auftragnehmer das Erforderliche ausführen, soweit eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist.
5.5
Erhöhen sich Material-, Liefer-, Entsorgungs- oder Fremdleistungskosten nach Vertragsschluss erheblich und liegen zwischen Vertragsschluss und Ausführung mehr als vier Monate, kann eine angemessene Preisanpassung vereinbart werden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1
Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2
Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, ist die Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen.
6.3
Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
6.4
Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
6.5
Gegenüber Unternehmern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, ohne dass es eines besonderen Hinweises bedarf.
6.6
Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, insbesondere folgende Kosten geltend zu machen:
- gesetzliche Verzugszinsen,
- erforderliche Mahnkosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten,
- gegenüber Unternehmern die gesetzliche Verzugspauschale.
6.7
Zahlungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung angerechnet.
6.8
Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszusetzen.
7. Anzahlungen und Abschlagszahlungen
7.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Anzahlungen zu vereinbaren.
7.2
Material-, Liefer-, Entsorgungs- und Fremdleistungskosten können vor Beginn der Arbeiten ganz oder teilweise als Vorauszahlung verlangt werden.
7.3
Bei länger dauernden oder umfangreichen Arbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen und bereitgestellten Materialien zu verlangen.
7.4
Bei nicht fristgerechter Zahlung einer vereinbarten Anzahlung oder Abschlagsrechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Arbeitsbeginn zu verschieben oder die Arbeiten zu unterbrechen.
7.5
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
8. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
8.1
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung von Vergütung und Ausführungszeit führen.
8.2
Als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen gelten insbesondere:
- zusätzliche Flächen oder Mengen,
- zusätzliche Erd- oder Schneidarbeiten,
- zusätzliche Entsorgung,
- Änderungen von Verlegemustern,
- zusätzliche Anpassungs- und Anschlussarbeiten,
- Mehraufwand aufgrund mangelhafter Vorleistungen,
- nachträgliche Änderungswünsche,
- Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
- erneute Anfahrten,
- Freilegung unbekannter Leitungen oder Bauteile,
- zusätzliche Sicherungsmaßnahmen.
8.3
Zusatzleistungen werden nach Vereinbarung, tatsächlichem Zeitaufwand, Materialverbrauch oder den im Angebot genannten Einheitspreisen abgerechnet.
8.4
Der Auftragnehmer soll den Auftraggeber auf erkennbare Mehrkosten hinweisen, bevor diese entstehen.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1
Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
9.2
Hierzu gehören insbesondere:
- freier und ausreichender Zugang zum Grundstück oder Arbeitsbereich,
- Bereitstellung geeigneter Zufahrts- und Abstellmöglichkeiten,
- rechtzeitiges Entfernen von Gegenständen und Hindernissen,
- Bereitstellung von Strom und Wasser, soweit vereinbart oder erforderlich,
- Mitteilung bekannter Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen und sonstiger Einbauten,
- Einholung erforderlicher Genehmigungen,
- Information über Grundstücksgrenzen und Grenzverläufe,
- Sicherung von Haustieren und gefährdeten Bereichen,
- rechtzeitige Mitteilung besonderer Gefahren oder Vorschäden.
9.3
Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers vertrauen, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen.
9.4
Mehrkosten und Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden.
10. Grundstücksgrenzen, Leitungen und Genehmigungen
10.1
Der Auftraggeber ist für die richtige Angabe von Grundstücksgrenzen verantwortlich, sofern keine Vermessung durch einen hierzu befugten Fachbetrieb beauftragt wurde.
10.2
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bekannte Leitungspläne und Informationen über unterirdische oder verdeckte Leitungen vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
10.3
Für nicht erkennbare und nicht mitgeteilte Leitungen, Rohre, Kabel, Fundamente oder Einbauten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
10.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Nachbarschaftszustimmungen und sonstige Freigaben sind vom Auftraggeber einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11. Ausführung der Leistungen
11.1
Die Leistungen werden fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
11.2
Der Auftragnehmer bestimmt die Art der Ausführung, den Personaleinsatz, die Reihenfolge der Arbeiten sowie den Einsatz von Maschinen und Geräten, soweit keine konkrete Ausführungsart vereinbart wurde.
11.3
Geringfügige Abweichungen von Plänen, Maßen oder Materialdarstellungen sind zulässig, wenn sie technisch erforderlich oder unvermeidbar sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
11.4
Der Auftragnehmer darf technisch gleichwertige Materialien einsetzen, wenn das vereinbarte Material nicht verfügbar ist und dem Auftraggeber die Änderung zumutbar ist. Wesentliche Abweichungen werden vorher abgestimmt.
12. Termine, Fristen und Witterung
12.1
Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
12.2
Arbeiten im Außenbereich sind insbesondere abhängig von:
- Regen,
- Frost,
- Schnee,
- Hitze,
- Sturm,
- aufgeweichten Böden,
- Lieferzeiten,
- Materialverfügbarkeit,
- behördlichen Einschränkungen.
12.3
Witterungsbedingte Unterbrechungen oder Verschiebungen stellen keinen Mangel und keinen Verzug des Auftragnehmers dar, soweit der Auftragnehmer die Umstände nicht zu vertreten hat.
12.4
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
12.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen, wenn deren Fortsetzung aufgrund der Witterung, des Untergrundes oder anderer Umstände technisch nicht vertretbar ist.
13. Abnahme
13.1
Soweit es sich um eine abnahmefähige Werkleistung handelt, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
13.2
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
13.3
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
13.4
Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
13.5
Die Nutzung der Leistung kann als Abnahme gelten, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß akzeptiert.
13.6
Bei größeren Leistungen kann eine gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll durchgeführt werden.
14. Mängel und Gewährleistung
14.1
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
14.2
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
14.3
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, einen berechtigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
14.4
Der Auftraggeber darf Mängel nicht ohne vorherige angemessene Fristsetzung durch Dritte beseitigen lassen, soweit kein dringender Ausnahmefall vorliegt.
14.5
Kein Mangel liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung insbesondere verursacht wurde durch:
- gewöhnliche Abnutzung,
- unsachgemäße Nutzung,
- Überlastung,
- fehlende oder falsche Pflege,
- nachträgliche Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte,
- außergewöhnliche Witterung,
- Schädlingsbefall,
- vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Bodenveränderungen,
- ungeeignete oder mangelhafte Vorleistungen Dritter.
14.6
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche werden durch diese Regelungen nicht ausgeschlossen.
15. Besondere Bedingungen für Pflaster-, Platten- und Außenanlagen
15.1
Arbeiten an Außenanlagen unterliegen natürlichen Boden-, Witterungs- und Umwelteinflüssen.
15.2
Geringfügige Farb-, Struktur- und Maßabweichungen bei Naturstein, Betonwaren, Keramik, Holz und anderen Baustoffen sind materialbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar.
15.3
Ausblühungen, Farbveränderungen, Kalkausscheidungen, Rostspuren, Oberflächenveränderungen oder unterschiedliche Trocknungsbilder können materialbedingt auftreten.
15.4
Geringfügige Maß-, Fugen- und Höhenabweichungen sind zulässig, soweit sie technisch unvermeidbar sind und innerhalb der üblichen Toleranzen liegen.
15.5
Schneidstücke, Passstücke und unterschiedlich breite Randbereiche können je nach Flächenform und Verlegemuster erforderlich sein.
15.6
Bei Pflaster- und Plattenflächen können sich Fugenfüllungen durch Nutzung, Reinigung, Niederschlag oder Witterung verändern. Das gelegentliche Nachfüllen von Fugenmaterial kann erforderlich sein.
15.7
Setzungen sind kein Mangel, wenn sie auf nicht erkennbare Untergrundverhältnisse, Arbeiten Dritter, außergewöhnliche Belastungen oder eine von der vereinbarten Nutzung abweichende Beanspruchung zurückzuführen sind.
15.8
Der Auftraggeber hat die Fläche nur entsprechend der vereinbarten Belastung zu nutzen.
15.9
Eine vollständige Ableitung von Niederschlagswasser kann nur geschuldet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die örtlichen Gegebenheiten dies ermöglichen.
15.10
Bei Starkregen, gesättigtem Boden, Rückstau oder außergewöhnlichen Wetterereignissen kann es trotz fachgerechter Ausführung zu vorübergehenden Wasseransammlungen kommen.
16. Pflanzen, Rasen und Gartenpflege
16.1
Pflanzen, Gehölze, Rasen und andere Naturprodukte unterliegen natürlichen Schwankungen.
16.2
Ein Anwuchserfolg hängt insbesondere von Bewässerung, Pflege, Bodenbeschaffenheit, Witterung und Standortbedingungen ab.
16.3
Soweit nicht ausdrücklich eine Pflege oder Anwuchspflege vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten für ausreichende Bewässerung und Pflege verantwortlich.
16.4
Für Ausfälle aufgrund von Frost, Hitze, Trockenheit, Staunässe, Pflegefehlern, Schädlingsbefall, Tierfraß oder ungeeigneten Bodenverhältnissen haftet der Auftragnehmer nur, wenn er die Ursache zu vertreten hat.
16.5
Rasenflächen können nach der Herstellung zunächst ungleichmäßig wachsen. Je nach Witterung und Bodenverhältnissen können Nachsaat, Düngung oder zusätzliche Pflege erforderlich sein.
16.6
Bei Schnittarbeiten kann kein bestimmtes zukünftiges Wachstum oder dauerhaft gleichbleibendes Erscheinungsbild garantiert werden.
17. Reinigungsleistungen
17.1
Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Reinigungsleistung.
17.2
Ein bestimmter Reinigungserfolg kann nicht garantiert werden, wenn Verschmutzungen oder Veränderungen nicht vollständig entfernbar sind.
17.3
Dies gilt insbesondere bei:
- langanhaltenden oder tief eingezogenen Verschmutzungen,
- Kalk-, Zement-, Farb-, Öl- oder Rostablagerungen,
- Materialverfärbungen,
- beschädigten oder porösen Oberflächen,
- vorgeschädigten Fugen, Dichtungen oder Beschichtungen,
- altersbedingten Materialveränderungen.
17.4
Der Auftragnehmer darf die Reinigungsmethode an die Beschaffenheit und den Zustand der Oberfläche anpassen.
17.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf bekannte Materialempfindlichkeiten, Vorschäden und Undichtigkeiten hinzuweisen.
18. Winterdienst
18.1
Der Winterdienst erfolgt nach dem vereinbarten Leistungsumfang und abhängig von der tatsächlichen Wetterlage.
18.2
Eine dauerhafte und vollständig unterbrechungsfreie Schnee- oder Eisfreiheit kann nicht garantiert werden.
18.3
Einsatzzeiten können sich insbesondere aufgrund von:
- starkem Schneefall,
- Eisregen,
- anhaltender Glätte,
- extremen Wetterlagen,
- Verkehrsstörungen,
- behördlichen Maßnahmen
verschieben.
18.4
Der Auftraggeber bleibt für Flächen verantwortlich, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Winterdienst umfasst sind.
18.5
Streumittel können auf Oberflächen, Pflanzen, Fahrzeugen oder angrenzenden Bereichen Rückstände oder Veränderungen verursachen.
19. Entsorgung
19.1
Entsorgungsleistungen werden entsprechend der vereinbarten Menge, Abfallart und Entsorgungsmöglichkeit berechnet.
19.2
Die Kalkulation beruht auf der bei Angebotsabgabe erkennbaren oder vom Auftraggeber angegebenen Abfallmenge.
19.3
Zusätzliche Mengen, Sonderabfälle, belastete Materialien oder falsch deklarierte Stoffe werden gesondert berechnet.
19.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf schadstoffhaltige, gefährliche oder besonders zu behandelnde Stoffe hinzuweisen.
19.5
Für nicht erkennbare oder verschwiegene Schadstoffe und hierdurch entstehende Mehrkosten haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.
20. Haftung
20.1
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde.
20.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
20.3
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
20.4
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
20.5
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene, nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Mängel zurückzuführen sind.
20.6
Dies betrifft insbesondere:
- unbekannte Leitungen oder Kabel,
- verdeckte Fundamente,
- vorgeschädigte Bauteile,
- undichte Anschlüsse,
- unzureichende Abdichtungen,
- lose oder nicht tragfähige Untergründe,
- altersbedingt geschwächte Bauteile,
- ungeeignete Vorleistungen Dritter.
20.7
Der Auftraggeber ist verpflichtet, empfindliche, nicht wasserfeste oder gefährdete Bauteile vor Beginn der Arbeiten zu sichern oder den Auftragnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen.
20.8
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
21. Betriebshaftpflichtversicherung
21.1
Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung gesetzlicher Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden.
21.2
Versicherer ist:
ERGO Versicherung AG
21.3
Der Bestand der Versicherung begründet keine über die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Haftungsansprüche hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers.
22. Foto- und Videodokumentation
22.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Arbeitsbereichs vor, während und nach der Ausführung durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.
22.2
Die Aufnahmen dürfen insbesondere zur:
- Dokumentation des Baufortschritts,
- Beweissicherung,
- Feststellung von Vorschäden,
- Abrechnung,
- Bearbeitung von Reklamationen
verwendet werden.
22.3
Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers, sofern Personen, Kennzeichen, Hausnummern oder sonstige identifizierende Merkmale erkennbar sind.
23. Eigentumsvorbehalt
23.1
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
23.2
Werden Materialien fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbunden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
24. Kündigung und Stornierung
24.1
Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
24.2
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Ausführung, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, gelieferten oder speziell bestellten Materialien sowie sonstige entstandene Aufwendungen zu vergüten.
24.3
Weitere gesetzliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
24.4
Nicht mehr stornierbare Sonderbestellungen und individuell beschaffte Materialien sind vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit die Kündigung oder Änderung aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
24.5
Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn:
- fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht geleistet werden,
- erforderliche Mitwirkungen dauerhaft verweigert werden,
- die Ausführung unzumutbar oder gefährlich ist,
- der Auftraggeber oder Dritte Mitarbeiter bedrohen oder erheblich behindern.
25. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
25.1
Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
25.2
Verbrauchern stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
25.3
Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
26. Forderungsabtretung und Inkasso
26.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, offene Forderungen an Inkassounternehmen, Rechtsanwälte oder sonstige Dritte abzutreten.
26.2
Hierfür erforderliche personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen übermittelt werden.
27. Datenschutz
27.1
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
27.2
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
28. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
29.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
29.2
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
29.3
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
29.4
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
30. Schlussbestimmungen
30.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
30.2
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
30.3
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kontaktdaten des Auftragnehmers
NordWerk Garten- & Landschaftsbau
Inhaber: Hendrik Peters
Niedersachsenring 29
26789 Leer
Deutschland
Telefon: +49 174 3466640
E-Mail: info@nordwerk-galabau.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE460872795